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Allgemeine Geschäftsbedingungen DER Studio flitz GMBH für die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Produktionsleistungen und anderen Dienstleistungen (AB-AGB)

 

1. Geltungsbereich

1.1Im Rahmen der durch die studio flitz GmbH, im Folgenden „FLITZ“, in Auftrag gegebenen Produktionsleistungen und/oder anderen Dienstleistungen, im Folgenden jeweils „Leistungen“, sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Sie gelten ausschließlich für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der FLITZ und dem AUFTRAGNEHMER.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AUFTRAGNEHMERS werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der FLITZ Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt mit Unterzeichnung des Vertrages durch die FLITZ. Vorab gesendete Bestätigungen per E-Mail oder Fax sind ausdrücklich nicht ausreichend für eine Beauftragung. Sie bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch einen unterzeichneten Vertrag.

3. Auftragsdurchführung

3.1 Der AUFTRAGNEHMER hat sich bei den Inhalten der Produktion wie auch bei der ästhetischen Umsetzung nach den Vorgaben der FLITZ zu richten. Die FLITZ behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Produktionsdurchführung gestalterischen Einfluss auf die Umsetzung der Produktion durch den AUFTRAGNEHMER zu nehmen und hat diesbezüglich das Letztentscheidungsrecht.

3.2 Der AUFTRAGNEHMER wird sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen persönlich oder, sofern erforderlich, mit qualifizierten, geeigneten, zuverlässigen Mitarbeitern erbringen. Sofern sich die Parteien auf die Ausführung der Tätigkeit durch bestimmtes Personal vorab geeinigt haben, wird der AUFTRAGNEHMER sein Personal nur nach Rücksprache mit der FLITZ austauschen, da die FLITZ im Rahmen der Herstellung der Produktion Wert auf Kontinuität der Leistungserbringung legt. Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die FLITZ. Sofern der AUFTRAGNEHMER der FLITZ Mitarbeiter als Arbeitnehmer überlässt, sichert er zu, im Besitz aller dafür erforderlichen Genehmigungen zu sein und wird diese auf Verlangen vorlegen.

3.3 Die FLITZ behält sich das Recht vor, die Produktionszeit in Abstimmung mit dem AUFTRAGNEHMER zu verschieben.

3.4 Soweit der AUFTRAGNEHMER gegenüber der FLITZ nach Vertrag oder Gesetz haftet, ist er verpflichtet, sich und sein Equipment gegen alle Risiken und im Hinblick auf alle Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Leistungspolice ist auf Verlangen der FLITZ vor Leistungserbringung vorzulegen.

Soweit die FLITZ für die vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen entsprechend dem Vertrag eine Versicherung als Beistellung abschließt, obliegt es dem AUFTRAGNEHMER, auf Anforderung der FLITZ bzw. des Versicherers alle für den Abschluss der beige­stellten Versicherungen notwendigen Unterlagen vorzulegen bzw. notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sollte der AUFTRAGNEHMER einer etwaigen Aufforderung nicht nachkommen oder Versicherungsbedingungen nicht einhalten und die Versicherung im Schadensfall aus diesem Grund keinen Versicherungsschutz gewähren, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu Lasten des AUFTRAGNEHMERS.

3.5 Der AUFTRAGNEHMER ist für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln auf eigene Kosten verantwortlich, soweit seine Leistung betroffen ist.

3.6 Der AUFTRAGNEHMER trägt die Betriebs- und Wartungskosten für das von ihm verwendete Arbeitsmaterial, soweit das Material nicht von der FLITZ beigestellt wird. Zum Einsatz kommende Betriebsmittel entsprechen den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes. Die Betriebsmittel sind gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der DGUV Vorschrift 3 geprüft.

3.7 Soweit der AUFTRAGNEHMER an die FLITZ als Leistung elektrische Betriebsmittel bzw. elektronische Ausrüstung für Maschinen und Anlagen zur Verfügung stellt, bestätigt er, dass diese den Bestimmungen der DGUV Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) entsprechend beschaffen sind und die vorgeschriebenen Prüfungen – sofern erforderlich wiederkehrend – durchgeführt wurden. Die Prüfprotokolle werden für einen kurzfristigen Abruf vorgehalten.

3.8 Der AUFTRAGNEHMER wird eine Gefährdungsbeurteilung für die Produktion erstellen. Der AUFTRAGNEHMER wird der FLITZ die Gefährdungsbeurteilung auf Verlangen vor­legen.

3.9 Die Abnahme der beauftragten Leistungen erfolgt im Rahmen eines zeitlich abgestimmten Abnahmetermins. Die FLITZ ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Daten und Eigenschaften der Leistungen – insbesondere technisch – nicht den Vereinbarungen entsprechen. Der AUFTRAGNEHMER wird durch die Abnahme nicht von seinen Nebenpflichten (Zulieferung von Drittverträgen, Unterlagen, Nachweisen etc.) befreit. Die Abnahme bedeutet keine Billigung der Leistungen unter rechtlichen Gesichtspunkten. Der AUFTRAGNEHMER haftet vielmehr weiterhin für alle Rechtsverletzungen, insbesondere für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten, die durch die vertraglich vereinbarte Auswertung der Leistungen entstehen.

3.10 Die FLITZ ist zur Verwertung der Leistungen nicht verpflichtet.

3.11 Die FLITZ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Verwertung aller der FLITZ übertragenen Rechte an den Leistungen, den Namen des AUFTRAGNEHMERS zu nennen. Die FLITZ wird dabei die berechtigten Interessen des AUFTRAGNEHMERS  wahren.

4. Eigentum

Sämtliche vom AUFTRAGNEHMER für die Erbringung der Leistungen erworbenen bzw. erstellten Materialien gehen mit Erwerb bzw. Erstellung dieser in das Eigentum der FLITZ über. Eine geson­derte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet.

5. Rechteübertragung / Rechtegarantie / Freistellung / Rechterückruf

5.1 Der AUFTRAGNEHMER überträgt auf die FLITZ sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bei ihm entstandenen, entstehenden und/oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere die im jeweiligen Vertrag und/oder entsprechenden Anlagen zum Vertrag genannten Rechte, mit Entstehung bzw. mit Übertragung auf den AUFTRAGNEHMER zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Nutzung. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich insbesondere, die nach dieser Ziffer zu übertragenden Rechte seinerseits von den an der Leistungserbringung des AUFTRAGNEHMERS beteiligten Personen einzuholen.

5.2 Sollten sich aufgrund der Verwendung von (generativer) künstlicher Intelligenz („KI“) bei der Erbringung der Leistungen Rechtebeschränkungen ergeben (insbesondere in Bezug auf die Ausschließlichkeit der Rechteübertragung gemäß Ziffer 5.1 dieser AGB), muss der AUFTRAGNEHMER die FLITZ (Produktionsleitung) hierüber unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) informieren.

Die Mitteilung muss auflisten, welche Rechtebeschränkungen sich bei der geplanten Verwendung von KI für den aufgrund der entsprechenden Leistungen des AUFTRAGNEHMERS davon betroffenen Bestandteil der Produktion ergeben. Die Mitteilung muss in jedem Fall so rechtzeitig erfolgen, dass ein Austausch des KI-Anbieters durch einen KI-Anbieter, der keine Rechtebeschränkungen vorsieht, bzw. ein Verzicht auf den geplanten Einsatz von KI für den Fall möglich ist, dass die FLITZ die Zustimmung zu sich aus dem geplanten Einsatz von KI ergebenden Rechtebeschränkungen nicht erteilt. Auf Wunsch der FLITZ wird der AUFTRAGNEHMER einen gleichwertigen und geeigneten alternativen Vorschlag für die entsprechende Leistungserbringung unterbreiten, z.B. ohne Einsatz von KI oder durch Einschaltung eines anderen KI-Anbieters, der keine Rechtebeschränkungen vorsieht.

5.3 Die FLITZ ist berechtigt, alle ihr nach Ziffer 5.1 dieser AGB übertragenen Rechte insbesondere auch zur Wahrnehmung zu übertragen und jedwede hieraus herrührenden Entgelte selbst in voller Höhe zu vereinnahmen bzw. entsprechende Rechte jeder dritten Partei einzuräumen.

5.4 Der AUFTRAGNEHMER übernimmt die Garantie,

  • dass die FLITZ exklusiv alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse, insbesondere alle zur Ausstrahlung, zur öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Produktion, für die die Leistungen erbracht werden, oder zur Verbindung der Leistungen mit anderen Werken erforderlichen Rechte erwirbt und wird dies durch geeignete Unterlagen nachweisen (z.B. durch schriftliche Bestätigung der Rechteinhaber bzw. der an der Leistungserbringung beteiligten Personen),
  • dass die vorgenannten Rechte weder ganz oder teilweise auf Dritte übertragen noch mit Rechten Dritter belastet sind noch Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt wurden,
  • dass weder bei der Verbindung der Leistungen mit anderen Werken noch bei der Ausstrahlung, öffentlichen Zugänglichmachung oder sonstiger Auswertung der von der Leistungserbringung betroffenen Produktion Rechte Dritter verletzt werden, die zu unmittelbaren oder mittelbaren Ansprüchen gegen die FLITZ führen können, und
  • dass, soweit bei der jeweiligen Leistungserbringung einschlägig, die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wird.

5.5 Der AUFTRAGNEHMER stellt die FLITZ im Zusammenhang mit den in Ziffer 5.4 und Ziff. 12.1 dieser AGB geregelten Garantien von jedweden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, und zwar auf Wunsch der FLITZ durch Zahlung in Geld (einschließlich etwaiger Rechtsanwaltskosten, welche der FLITZ bei der Rechteverteidigung entstehen bzw. welche die FLITZ mittelbar bei Rechtsverteidigung des beauftragenden Auswer­ters/Sendeunternehmens selbst in Rechnung gestellt werden). Sonstige Ansprüche der FLITZ aus einer etwaigen Garantieverletzung bleiben unberührt.

5.6 Ein eventuell bestehendes gesetzliches Rückrufrecht wegen Nichtausübung hinsichtlich jed­we­der ausschließlicher Rechtseinräumung nach Maßgabe dieses Vertrages wird auf die Dauer von fünf (5) Jahren ausgeschlossen.

6. Vergütung

6.1 Sofern vertraglich nichts Anderweitiges vereinbart ist, wird die Vergütung nach vertrags­gemäßer Erbringung der beauftragten Leistungen sowie Erfüllung aller sonstigen Pflichten aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Abschluss des Vertrages fällig. Unabhängig von der einzel­vertrag­lichen Vereinbarung wird die Vergütung nur nach entsprechender ordnungsgemäßer Rech­nungsstellung fällig.

6.2 Reisekosten und Spesen sind, sofern nicht vertraglich ausdrücklich anderweitig vereinbart, ggf. von dem AUFTRAGNEHMER selbst zu tragen.

6.3 Für den Fall, dass der AUFTRAGNEHMER seinen Sitz im Ausland hat, nimmt der AUFTRAG­NEHMER zur Kenntnis, dass die Vergütung dieses Vertrages gegebenenfalls der Quellen­besteuerung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Die FLITZ ist daher verpflichtet, die Steuern in der gesetzlich bestimmten Höhe im Wege des Steuerabzugs von den Zahlungen an den AUFTRAGNEHMER einzubehalten und an das zuständige Finanzamt der Bundesrepublik Deutschland abzuführen. Falls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des AUFTRAGNEHMERs ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen sollte, hat der AUFTRAG­NEHMER die Möglichkeit, eine (teilweise) Freistellung von der Quellensteuer elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Die FLITZ stellt dem AUFTRAGNEHMER auf Anforderung (per E-Mail an withholdingtax@prosiebensat1.com) eine Anleitung zur Beantragung der Freistellung zur Verfügung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die FLITZ trotz Antrag­stellung bis zum Erhalt der Freistellungs- zum Abzug der Quellensteuer in Höhe des nationalen Steuersatzes verpflichtet ist.

Der AUFTRAGNEHMER erhält auf Anforderung (per E-Mail an withholdingtax@prosiebensat1.com) eine Steuerbescheinigung über den abgeführten Quellensteuerbetrag.

6.4 Die Rechnungsstellung erfolgt unter Angabe des Titels der betroffenen Produktion, der Leistungsbeschreibung und des Leistungszeitraums an: FLITZ Entertainment GmbH, Deutz-Mülheimer Straße 119, 51063 Köln. Die Zahlung erfolgt auf ein von dem AUFTRAGNEHMER zu benennendes Konto.

7. Beendigung des Vertragsverhältnisses / Kündigung

7.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

7.2 Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.

7.3 Liegt ein Werkvertrag vor, kann die FLITZ den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall vergütet die FLITZ alle bis dahin angefallenen Kosten auf Nachweis.

7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

8. Verschwiegenheit

8.1 Die FLITZ ist aufgrund vertraglicher Beziehungen mit dem sie beauftragenden Auswerter/Sendeunternehmen verpflichtet, strenge Vorgaben in Bezug auf Presse­ver­laut­ba­rungen und Geheimhaltung einzuhalten. Entsprechend steht dem AUFTRAGNEHMER keinerlei Recht zu öffent­lichen Erklärungen jedweder Art, insbesondere zu Presseverlautbarungen über die in dem Vertrag vorge­sehene Produktion zu. Der AUFTRAGNEHMER ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FLITZ berechtigt, entsprechende Veröffentlichungen vorzu­neh­men. Der AUFTRAGNEHMER hat vorbezeichnete Pflichten verbundenen Unternehmen, Ge­schäftsführern, Mitarbeitern und sonstigen Personen aufzu­er­legen, derer sich der AUFTRAG­NEHMER zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.

8.2 Der AUFTRAGNEHMER darf Konzepte, Texte, Aufzeichnungen sowie andere Unterlagen oder Teile davon, welche ihm im Rahmen der Leistungserbringung zugänglich gemacht werden, nur den an der betroffenen Produktion Beteiligten zugänglich machen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, sämt­liche Informationen und Daten, die ihm in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Leistungserbringung an­vertraut oder bekannt werden und die inhaltlicher und/oder personenbezogener Art sind, streng geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben und/oder in irgendeiner Weise zu ver­wer­ten.

8.3 Der AUFTRAGNEHMER erkennt an, dass die Bekanntgabe oder der Gebrauch von vertrau­lichen Informationen irreparablen Schaden verursachen kann, für den der Schadensersatz in Geld schwer zu beziffern sein kann. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich daher für jeden Fall eines Verstoßes gegen die unter den Ziffern 8.1 und 8.2 dieser AGB aufgeführten Vertraulichkeits­regelungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren genaue Höhe durch die FLITZ in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der AUFTRAG­NEHMER die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

9. Datenverwertung/-verarbeitung

Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Leistungs­erbringung zugänglich werdenden Informationen, insbesondere personenbezogen Daten sowie Bild- und Tonmaterial, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben und/oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die FLITZ verarbeitet die Daten des AUFTRAG­NEHMERS für Zwecke der zentralen Personal- und Vertragsabwicklung gemäß den Bestim­mungen der Datenschutzgrundverordnung innerhalb der ProSiebenSat.1 Media SE und leitet die Daten und Verträge gegebenenfalls an Dritte (z.B. den/das die FLITZ jeweils beauftragende(n) Auswerter/Sendeunternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechts- und Steuer­berater) weiter.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die FLITZ haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit.

10.2 Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung der FLITZ selbst oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die FLITZ nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

10.3 Bei der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalt der AUFTRAGNEHMER regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), haftet die FLITZ auch in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung der FLITZ für einfache Fahrlässigkeit ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Einhaltung von Werbeverboten

11.1 Der AUFRRAGNEHMER wird bei der Erbringung der Leistungen das Gebot der Trennung von Werbung und Programm berücksichtigen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich insbesondere, das Verbot der Programmbeeinflussung, der Schleichwerbung und der Themenplatzierung nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages zu beachten.  Der AUFTRAGNEHMER wird es insbesondere unterlassen, im Rahmen seiner Leistungserbringung

–      auf Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen bzw.

–      auf von Dritten vorgegebene wirtschaftliche, politische, religiöse oder weltanschauliche Themen

hinzuweisen, sofern für diesen Hinweis nicht ein ausreichender redaktioneller Anlass vorliegt. Der Hinweis hat sich auf die bloße Unterrichtung zu beschränken und jeder Werbewirkung zu enthalten.

11.2 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich weiterhin, selbst keine Produktplatzierung oder Ausstattung zu akquirieren, zu vereinbaren oder in  seine Leistungen einzubinden.

11.3 Soweit der AUFTRAGNEHMER gegen die in Ziffer 11.1 bzw. 11.2 dieser AGB genannten Bestim­mungen verstößt, ist FLITZ zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigt. Weiterhin hat die FLITZ in diesem Fall einen Anspruch gegen den AUFTRAGNEHMER auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Werts des dem AUFTRAGNEHMER verspro­chenen oder vom AUFTRAGNEHMER entgegengenommenen geldwerten Vorteils. Verstößt der AUFTRAGNEHMER gegen die vorgenannten Bestimmungen und ergeht daraufhin gegen die FLITZ bzw. den/das sie beauftragende(n) Auswerter/Sendeunternehmen von der zuständigen Landesmedienanstalt oder sonstigen zuständigen Behörden oder Gerichten wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Werbeverbote  ein Bußgeldbescheid oder ein auf Ab­schöpfung der Werbeerlöse lautender Bescheid, der bestandskräftig wird, ist der AUFTRAG­NEHMER verpflichtet, die FLITZ von entsprechenden Schäden (Bußgelder,  Abschöpfung der Werbeerlöse,  angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung) freizustellen. Dies gilt sowohl für die FLITZ direkt treffenden Schäden  als auch für diesbezügliche Regressforderungen seitens der die CHERRIO jeweils beauftragenden Auswerter/Sendeunternehmen. Weitergehende Ansprüche der FLITZ bleiben unberührt.

11.3 Der AUFTRAGNEHMER hat die vorstehenden Pflichten auch seinen verbundenen Unter­nehmen, Geschäfts­führern, Mitarbeitern und sonstigen Personen aufzuerlegen, derer sich der AUFTRAGNEHMER zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.

12. Mindestlohngesetz / Compliance-Klausel

12.1 Der AUFTRAGNEHMER garantiert, bezüglich aller im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehenden Arbeitnehmer die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten. Der AUFTRAGNEHMER stellt die FLITZ auf erstes schriftliches Anfordern von jeglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter frei, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen aus einer behaupteten Verletzung der Pflichten aus dem MiLoG durch den AUFTRAGNEHMER oder einem von diesem eingesetzten Nach- oder Subunternehmer ergeben. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die FLITZ unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Ansprüche eigener oder dritter Arbeitnehmer gegenüber dem AUFTRAGNEHMER aus dem MiLoG geltend gemacht werden, oder wenn gegen den AUFTRAGNEHMER ein Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gemäß § 22 MiLoG eingeleitet worden ist.

12.2 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags alle anwendbaren Rechtsvorschriften sowie den „Verhaltenskodex für Geschäftspartner“ der ProSiebenSat.1-Group (abrufbar unter https://www.prosiebensat1.com/investor-relations/corporate-governance/compliance-dokumente) zu beachten, insbesondere verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER, keine unlauteren Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Anforderungen sicherzustellen und seine Mitarbeiter entsprechend anweisen.

13. Aufrechnung / Zurückbehaltungs-/Pfandrechte

Der AUFTRAGNEHMER wird weder Aufrechnungs- noch Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte gegenüber der FLITZ geltend machen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sind oder werden Teile bzw. einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile München (Landgericht München I). Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

14.3 Diese Bestimmungen sind abschließend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

studio flitz GmbH
Stand: Januar 2026